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Statuten des Vereins

 

„Florianer Freunde der Kunst“

Vorbemerkung:

Sämtliche personenbezogenen Funktionsbezeichnungen verstehen sich in männlicher und weiblicher Form.
 

§ 1: Name und Sitz

Der Name des Vereines ist „Florianer Freunde der Kunst“.

Sein Sitz ist in St. Florian bei Linz.

§ 2: Zweck und Aufgabe

Zweck und Aufgabe des Vereines ist

(a) die Erhaltung und Restaurierung denkmalgeschützter Objekte im Stift und im Gemeindegebiet St. Florian und

(b) die Weckung und Förderung des Kunstverständnisses der Mitglieder des Vereines.

Dies soll vor allem durch nachstehende Tätigkeiten erreicht werden:

(a)

Denkmalgeschützte Objekte aus dem reichen Kunstschatz St. Florians, die restau­rierungsbedürftig sind, sollen mit Einverständnis ihrer Besitzer einer sachgerechten Restaurierung nach denkmalpflegerischen Grundsätzen und Vorschriften zugeführt werden. Die Auswahl der Objekte trifft die Vereinsleitung nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.

(b)

Veranstaltung von Vorträgen, Führungen, Exkursionen und Ausstellungen zur Weckung, Erweiterung und Vertiefung des Kunstverständnisses.

Die Tätigkeit des Vereines ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Für die Erfüllung des in § 2 definierten Vereinszweckes dienen

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden und sonstige Zuwendungen
  3. Subventionen öffentlicher Einrichtungen.

 

§ 4: Mitglieder des Vereins

Mitglieder werden aufgrund einer schriftlichen Anmeldung aufgenommen. Die Mitgliedschaft tritt nach Einzahlung des ersten Jahresbeitrages in Kraft.

 

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der keiner Begründung bedarf,
  3. durch Ausschluss, wenn auch nach zweimaliger Mahnung der fällige Jahresbeitrag nicht geleistet wird.

 

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereines sind berechtigt, in der Vollversammlung das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung Anträge zu stellen und das persönliche Stimmrecht auszuüben.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, von der Vereinsleitung die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann von der Vereinsleitung die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  5. Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung von der Vereinsleitung über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, den jährlichen Mitgliedsbeitrag bis 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten des Vereines zu beachten und die Interessen und das Ansehen des Vereines nach Kräften zu fördern.

 

§ 7: Organe des Vereines

  1. Hauptversammlung
  2. Vereinsleitung, bestehend aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und ihren Stellvertretern sowie zwei Beiräten
  3. 2 Rechnungsprüfer
  4. Schiedsgericht

 

§ 8: Die Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung der Hauptversammlung werden durch die Vereinsleitung bestimmt und sind mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist unter Einhaltung der Formalitäten der ordentlichen Hauptversammlung dann einzuberufen, wenn sie die Vereinsleitung beschließt oder wenn sie die beiden Rechnungsprüfer oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beschließen.
  3. Die Hauptversammlung ist ohne Bedachtnahme auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Verhandlungsgegenstände der Hauptversammlung:
    1. Berichte des Obmanns über die Vereinstätigkeit, des Kassiers und der Rechnungsprüfer
    2. Entlastung des Vereinsvorstandes und des Kassiers
    3. Wahl des Obmanns, der übrigen Mitglieder des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer
    4. Änderung bzw. Festsetzung des Jahresbeitrages
    5. Änderung der Statuten
    6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
    7. Auflösung des Vereines und Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Selbstständige Anträge, die nicht unmittelbar einen Tagesordnungspunkt betreffen, können nur dann in der Vollversammlung behandelt werden, wenn sie mindestens drei Tage vorher dem Vereinsvorstand schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden.

  1. Beschlussfassung:
    Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit erforderlich. Zu Beschlüssen über Statutenänderungen und der Auflösung des Vereines bedarf es jedoch einer Zweidrittelmehrheit.

 

§ 9: Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus acht Personen: aus Obmann, Schriftführer, Kassier und ihren Stellvertretern sowie zwei Beiräten.

Nach außen hin wird der Verein vertreten durch den Obmann, im Fall der Verhinderung von seinem Stellvertreter.

Die Funktionsdauer der Vereinsleitung wird mit drei Jahren festgelegt.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers.

Die Vereinsleitung wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes Mitglied der Vereinsleitung eine Leitungssitzung einberufen.

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle ihre Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Die Vereinsleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vereinsleitung ist vorbehalten:

  1. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung
  2. Die Festlegung der Vereinstätigkeit
  3. Die Auswahl der zu restaurierenden Objekte
  4. Die Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
  5. Die Verwaltung des Vereinsvermögens

Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

 

§ 10: Die Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf drei Jahre gewählt.

Die Rechnungsprüfer kontrollieren die laufenden Geschäfte und prüfen die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Vereinsleitung hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Die Rechnungsprüfer haben der Vereinsleitung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Die Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Vereines sein, dürfen aber der Vereinsleitung nicht angehören. Sie stellen bei der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Kassiers.

 

§ 11: Das Schiedsgericht

  1. Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Obmann und einzelnen Vereinsmitgliedern als auch zwischen den letztgenannten entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder entsendet, welche ein fünftes nach Möglichkeit rechtskundiges Vereinsmitglied zum Vorsitzenden wählen. Kann über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigkeit erzielt werden, entscheidet das Los.
  3. Das Schiedsgericht fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der nur in diesem Falle stimmberechtigt ist.
  4. Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes sind endgültig und unanfechtbar.

 

§ 12: Die freiwillige Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Das nach Tilgung aller anstehenden Verpflichtungen verbleibende Vereinsvermögen darf im Sinne des Vereinszweckes nur für Restaurierungen von denkmalwürdigen Objekten verwendet werden. Über die Zuteilung dieses Vermögens beschließt die Hauptversammlung in ihrer letzten Sitzung.

 

St. Florian, im März 2007